Das BFG habe entschieden, dass freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen im System der Abfertigung neu immer und zur Gänze dem Abzugsverbot unterlägen und dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die Autoren zeigen auf, dass sich der VfGH im "Managerbezüge-Erkenntnis" in Wahrheit mit dieser Frage im Lichte des objektiven Nettoprinzips noch nicht auseinandergesetzt habe und die besseren Argumente für die Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots bei Sozialplanzahlungen sprächen.