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Die Zinsschranke iSd § 12a KStG

Steuerrecht aktuellMag. Gerald Kerbl/Bernhard Winkelbauer, MSc (WU), LL.M./Mag. Alexander Albl, LL.M.ÖStZ 2020/860ÖStZ 2020, 655 Heft 24 v. 21.12.2020

Die Regierungsparteien haben kürzlich per Initiativantrag das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz11Selbstständiger Antrag - 1109/A 27. GP , COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) vom 20. 11. 2020. eingebracht. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist ua die Einführung einer sogenannten Zinsschranke geplant. Diese Zinsschranke soll auf Basis des Art 4 der Anti-Tax Avoidance Directive22Richtlinie (EU) 2016/2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl L 193, 19. 7. 2016 (ATAD). ("ATAD") in nationales Recht umgesetzt werden und erstmalig mit 1. 1. 2021 in Kraft treten. Die Zinsschranke ergänzt die bereits bestehenden Abzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG.

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