Die Regierungsparteien haben kürzlich per Initiativantrag das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz1 eingebracht. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist ua die Einführung einer sogenannten Zinsschranke geplant. Diese Zinsschranke soll auf Basis des Art 4 der Anti-Tax Avoidance Directive2 ("ATAD") in nationales Recht umgesetzt werden und erstmalig mit 1. 1. 2021 in Kraft treten. Die Zinsschranke ergänzt die bereits bestehenden Abzugsverbote des § 12 Abs 1 Z 9 und Z 10 KStG.