Beim Verkauf von bebauten Grundstücken komme es in der Praxis mitunter vor, dass sich der Liegenschaftsverkäufer ein Baurecht zurückbehält. Fraglich sei, ob in derartigen Fällen umsatzsteuerlich eine Hin- und Rücklieferung des Gebäudes erfolge. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass das Zurückbehalten von Baurechten umsatzsteuerlich analog zum Vorbehaltsfruchtgenuss beurteilt werden sollte.