Bereits festgesetzte Abgaben verjähren nach den Regelungen der BAO innerhalb von fünf Jahren. Da diese Frist auch mehrfach unterbrochen werden kann, sei es möglich, dass Abgaben für lange zurückliegende Zeiträume einbringlich gemacht werden. Im Streitfall ging es um Steuern aus den 80er-Jahren des vorigen Jahrtausends. Bei Unklarheiten iZm dem Umfang der eigenen Abgabenverbindlichkeiten sei die Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung zu beantragen.