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Pfändungsbescheid - Einwendung der Einbringungsverjährung (Mayr, BFGjournal 10/2020, S. 422)

Artikelrundschau Oktober 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/840ÖStZ 2020, 645 Heft 23 v. 7.12.2020

Bereits festgesetzte Abgaben verjähren nach den Regelungen der BAO innerhalb von fünf Jahren. Da diese Frist auch mehrfach unterbrochen werden kann, sei es möglich, dass Abgaben für lange zurückliegende Zeiträume einbringlich gemacht werden. Im Streitfall ging es um Steuern aus den 80er-Jahren des vorigen Jahrtausends. Bei Unklarheiten iZm dem Umfang der eigenen Abgabenverbindlichkeiten sei die Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung zu beantragen.

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