Bis zu einem Gewinn von 30.000 € stehe der Gewinnfreibetrag jedenfalls zu, darüber hinaus bedürfe er der Deckung durch bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere. Fraglich sei die Nachversteuerung bei Ausscheiden der Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vierjährigen Behaltedauer, insb durch Betriebsaufgabe. Nach hM und Judikatur des BFG führe die Betriebsaufgabe zur Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags. Die Auffassung von Beiser, wonach teleologische Argumente gegen die Nachversteuerung gefunden werden könnten, sei in historischer Interpretation nicht haltbar.