Das GSpG enthalte Regelungen zu diversen Glücksspielabgaben, deren Bemessungsgrundlage auf jeweils unterschiedliche Weise zu ermitteln sei. Während sich die Abgabe in einem Fall nach den Einsätzen bemesse, bildeten bei turnierförmigen Ausspielungen die in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage. Beide Ermittlungsarten dürften in der Praxis keine großen Probleme verursachen. Dies gelte nicht für die Berechnung der Glücksspielabgabe auf elektronische Lotterien sowie auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iS, bei denen zur Abgabenberechnung die Jahresbruttospieleinnahmen zu ermitteln seien.