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Arbeitslosengeld, Rückzahlung, Werbungskosten

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/682ÖStZ 2020, 529 Heft 19 v. 7.10.2020

EStG 1988: § 3 Abs 2, § 16 Abs 2, § 20 Abs 2

VwGH 22. 6. 2020, Ro 2018/13/0009

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sind nach § 3 Abs 1 Z 5 EStG 1988 steuerfrei, weshalb deren Rückzahlung nach § 20 Abs 2 EStG 1988 grundsätzlich zu keinen Werbungskosten führt. Zu beachten ist jedoch die Bestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988, die eine Progressionsmilderung anderer Einkünfte verhindern soll. Dies wird dadurch erreicht, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw die Einkünfte der ersten vier Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden ("Umrechnungsvariante"). Aus der Umrechnung darf aber keine höhere Steuerbelastung als im Fall der Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerlicher Arbeitslohn eintreten. Daher muss anhand einer Kontrollrechnung festgestellt werden, ob sich bei Hinzurechnung der betreffenden Bezüge als steuerpflichtige Einnahmen gegenüber der "Umrechnungsvariante" eine niedrigere Steuer ergibt ("Hinzurechnungsvariante").

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