Wende das BFG eine gesetzliche Bestimmung an, die sodann vom VfGH aufgehoben werde, führe dies auch zur Aufhebung der Entscheidung des BFG, wenn dem Bf die Anlassfallwirkung zukomme. Dabei komme es nicht mehr darauf an, ob die vom BFG angewendete Bestimmung für den Bf tatsächlich nachteilig wäre. Im fortgesetzten Verfahren habe die aufgehobene Bestimmung unberücksichtigt zu bleiben. Auf die Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG habe dies keinen Einfluss.