Es gebe mehrere Arten der Bescheidaufhebung: zu unterscheiden sei zwischen ersatzlosen und nicht ersatzlosen Aufhebungen. Zu klären sei, ob die BAO eine kassatorische Aufhebung auch zulasse, wenn der Sachverhalt durch die Abgabenbehörde ausreichend geklärt sei und keine Rechtfertigung für eine Zurückverweisung erkannt werden könne. Spreche die Abgabenbehörde eine Aufhebung nach § 279 Abs 1 BAO aus, dürfe man in der Regel davon ausgehen, dass nachfolgend kein Bescheid mehr ergehen werde.