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Verschulden lässt sich nicht auf andere abschieben (Dirnbacher, AVR 4/2020, S. 149)

Artikelrundschau August 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/671ÖStZ 2020, 527 Heft 19 v. 7.10.2020

Der Vertreter müsse in finanzieller Schieflage des Vertretenen Abgaben so zahlen, dass andere Gläubiger nicht benachteiligt würden. Komme er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und sind die Abgaben beim Primärschuldner uneinbringlich, könne der Haftungsfall rasch eintreten. Er könne seiner Haftung aber entgehen, wenn er darlegt, dass alle gleichbehandelt wurden. Das erfordere eine verstärkte Dokumentationspflicht des Vertreters.

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