Verfahrenshilfe sei zu gewähren, wenn eine objektiv schwierige Rechtsfrage zu klären sei und es deshalb professioneller Rechtskenntnisse bedürfe. Dieser Auffassung des Gesetzgebers seien das BFG und ebenso die Lit gefolgt. Der VfGH habe diese Auffassung als verfassungswidrig erkannt. Demnach sei Verfahrenshilfe immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sein Anliegen andernfalls nicht wirksam vertreten kann. Es seien stets auch auch die Fähigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.