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Keine Abgaben für FLAF und Kommunen bei Corona-Prämien

Info aktuellGesetzgebungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2020/622ÖStZ 2020, 479 Heft 18 v. 28.9.2020

Im Zuge der Beratungen über das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde mittels Selbständigen Ausschussantrags vom 6. 7. 2020 beschlossen, steuerfreie Corona-Prämien für Beschäftigte (siehe 3. COVID-19-Gesetz, ÖStZ 2020/215) bis 3.000 € von Dienstgeberabgaben wie FLAF-Beiträgen und der Kommunalsteuer zu befreien. Die entsprechenden Änderungen zum Familienlastenausgleichsgesetz und zum Kommunalsteuergesetz wurden nun kundgemacht. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 € von der Einkommensteuer befreit. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl § 124b Z 350 lit a EStG). Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit und zwar auch dann, wenn sie bereits vor Veröffentlichung dieser Regelungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind. BGBl I 2020/103, ausgegeben am 16. 9. 2020.

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