Im Einkommensteuerrecht werde zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Aufgrund der nach § 7 Abs 2 KStG bestehenden Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung ist die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bei Körperschaften nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie im Einkommensteuerrecht. Bei Körperschaften sei aber weiters zu unterscheiden, ob die Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Körperschaft gehören oder ob sie der außerbetrieblichen Sphäre der Körperschaft zuzurechnen seien, zB bei für den Anteilsinhaber angeschafften bzw hergestellten (Luxus-)Immobilien.