In der Rechtsgrundlage einer gemeinnützigen Körperschaft müsse geregelt sein, wie deren begünstigte Zwecke erfüllt werden sollten. Soll die Körperschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsgrundlage diesbezüglich nicht aktiv tätig werden, können daher grundsätzlich keine abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Eine vorübergehende Phase ohne Betätigung sei aber unschädlich, wenn es sich um notwendige Planungsphasen für zukünftige Betätigungen zur Zweckverwirklichung handle. Unschädlich sei aber auch eine in der Rechtsgrundlage vorgesehene vermögenslose Ruhephase, wenn die Wiedererlangung von Mitteln und die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit zur begünstigten Zweckverwirklichung bereits in der Rechtsgrundlage ausdrücklich geregelt sei.