Die partielle Gesamtrechtsnachfolge bei Abspaltungen betreffe Abgabenschulden und verfahrensrechtliche Positionen. Abgaben- und Zahlungsansprüche seien entsprechend ihrer Zuordnung zum betreffenden Vermögensteil aufzuteilen und bei Abspaltung der spaltenden Gesellschaft den Gesamtrechtsnachfolgern zuzuordnen. Maßgebend hierfür sei die im Spaltungsplan vorgenommene Zuordnung.