Im gegenständlichen Fall habe sich das BFG mit der Frage auseinandergesetzt, ob die unterjährige gruppeninterne Up-stream-Einbringung einer Enkelgesellschaft in deren Großmuttergesellschaft und eine darauf folgende Abtretung der Anteile an der Tochtergesellschaft innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer zu einem Untergang der Unternehmensgruppe führen könne. Das BFG habe dies verneint.