Der VfGH hatte in einem die Instanzenzüge mehrfach beschäftigenden Fall zu beurteilen, mit welchen Werten die bereits im Zeitpunkt der Zuwendung an eine Privatstiftung nicht mehr steuerverfangenen Liegenschaften im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung und Zuwendung an die Letztbegünstigte anzusetzen sind.