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Steuerliche Zuschreibungspflicht für Beteiligungen nach § 6 Z 13 EStG idF StRefG 2020 (Franke, taxlex 6/2020, S. 202)

Artikelrundschau Juni 2020Einkommensteuer (allgemein)Dr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/553ÖStZ 2020, 443 Heft 15 und 16 v. 24.8.2020

Nach dem Erk des VwGH vom 22. 5. 2014, 2010/15/0127, übernimmt (auch) bei Umgründungen mit unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung der beizulegende Wert die Funktion von Anschaffungskosten als Obergrenze für nachfolgende Zuschreibungen. Kam es daher im Rahmen einer Umgründung zur Übertragung einer abgeschriebenen Beteiligung, dann durfte sie der Rechtsnachfolger im Falle einer Werterholung nicht bis zu den (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zuschreiben. Im Ergebnis konnte die steuerwirksame Zuschreibung von Beteiligungen durch Umgründungen vermieden werden. Mit dem StRefG 2020 hat der Gesetzgeber § 6 Z 13 EStG um einen Satz ergänzt, der die Vermeidung der steuerwirksamen Zuschreibung künftig verhindern soll.

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