Nach dem Erk des VwGH vom 22. 5. 2014, 2010/15/0127, übernimmt (auch) bei Umgründungen mit unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung der beizulegende Wert die Funktion von Anschaffungskosten als Obergrenze für nachfolgende Zuschreibungen. Kam es daher im Rahmen einer Umgründung zur Übertragung einer abgeschriebenen Beteiligung, dann durfte sie der Rechtsnachfolger im Falle einer Werterholung nicht bis zu den (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zuschreiben. Im Ergebnis konnte die steuerwirksame Zuschreibung von Beteiligungen durch Umgründungen vermieden werden. Mit dem StRefG 2020 hat der Gesetzgeber § 6 Z 13 EStG um einen Satz ergänzt, der die Vermeidung der steuerwirksamen Zuschreibung künftig verhindern soll.