Werden für die Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages Wertpapiere angeschafft, gelte für diese bei sonstiger Nachversteuerung eine Behaltefrist von vier Jahren. Das BFG hatte zu beurteilen, inwieweit diese Wertpapiere bei einer Betriebsveräußerung ohne Übertragung der Wertpapiere innerhalb der Behaltefrist in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen übergehen und dadurch eine solche Nachversteuerung ausgelöst wird.