Bei Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten stellte das BFG eine jahrzehntelang geübte VwGH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mit skurrilen Argumenten infrage. In einer Beschwerde sei auf die widersprüchliche Rechtsprechung zu den Bestandvertragsgebühren hingewiesen worden. Das BFG konnte keinen Widerspruch erkennen und habe gleich wieder eine Entscheidung getroffen, welche weder mit der zitierten klassischen Formel des VwGH noch mit dem zentralen Erkenntnis aus dem Jahr 1989 in Einklang zu bringen sei.