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BFG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erstattungsvorschriften der Art 116 ff UZK (Bieber/Summersberger, BFGjournal 6/2020, S. 266)

Artikelrundschau Juni 2020Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageDr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/548ÖStZ 2020, 442 Heft 15 und 16 v. 24.8.2020

Das BFG habe Art 239 ZK/Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschriften und Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift qualifiziert. Die Vorschriften des Art 121 UZK seien demnach auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

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