Das BFG habe entschieden, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG auch für Unterrichtsleistungen gelte, die in Form von Fernunterricht erbracht werden. Die vergangenen Wochen hätten die Notwendigkeit von digitalem Unterricht gezeigt, weil COVID-19 den Präsenzunterricht verhinderte.