Bekanntlich sei die Bestandvertragsgebühr bei bestimmter Vertragsdauer von dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, zu berechnen. Um der Bemessungsgrundlage nur den dreifachen Jahreswert zugrunde legen zu können, würden in der Praxis in Bestandverträgen häufig Kündigungsgründe oder ein Präsentationsrecht vereinbart. Nun sei das BFG in zwei aktuellen Erkenntnissen zur Beurteilung gekommen, dass auch ein vereinbartes Präsentationsrecht nicht zwingend eine unbestimmte Vertragsdauer nach sich ziehe.