Über Internetplattformen können Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn angeboten und in Anspruch genommen werden. Die konkrete Einordnung des Plattformbetreibers als Eigenhändler, Besorger, Vermittler oder Erbringer einer elektronischen Dienstleistung sei davon abhängig, ob er nach außen zu erkennen gibt, für einen anderen tätig zu sein. Die Leistungsortregel für elektronische Dienstleistungen schere alle elektronischen Dienstleistungen über einen Kamm und stelle nicht auf den Inhalt der Leistung ab.