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Im Hinblick auf den subsidiären Charakter von § 48 BAO lägen Maßnahmen zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen. Eine unilaterale Entlastung lasse sich im Falle des Versäumnisses, im Zuge des Festsetzungsverfahrens (insb im Beschwerdeverfahren) entsprechende Einwendungen vorzubringen, nicht rechtfertigen.