Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) hat zum Ziel, Österreich aus abgabenrechtlicher Sicht gestärkt aus der COVID-19-Krise zu bringen.1 Mit Beschluss vom 7. 7. 2020 (RV 287 BlgNR 27. GP ) normierte der Gesetzgeber darin befristet für das Jahr 2020 neben anderen Maßnahmen einen Verlustrücktrag für den betrieblichen Bereich. Der vorliegende Beitrag erörtert die neue Regelung sowie damit verbundene Zweifelsfragen.2