Im Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung werden Passiveinkünfte beherrschter ausländischer Körperschaften direkt - also unabhängig von einer Ausschüttung der Gewinne - der inländischen beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet und im Inland der Besteuerung unterworfen. Gem § 10a Abs 6 Z 2 KStG sind die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung sinngemäß auch auf ausländische Betriebsstätten anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung der Gewinne im Inland vorsieht.