Am Rande der Kassenreform wurde beschlossen, die Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben und Beiträge mit 1. 1. 2020 beim Finanzministerium zu bündeln. Der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) wurde zwar ein Anforderungsrecht auf Sozialversicherungsprüfungen eingeräumt, eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Prüforganen hat sie aber nicht. Damit kann sie auf Art und Umfang der Ermittlungen so gut wie keinen Einfluss nehmen, hat der VfGH bereits vergangenen Dezember (siehe ÖStZ 2020/1) festgestellt und die entsprechenden Gesetzespassagen mit Wirksamkeit 30. 6. 2020 aufgehoben.