Aus der im vergangenen Herbst beschlossenen Reform der österreichischen Finanzverwaltung (zum 1. FORG, BGBl I 2019/104, siehe ÖStZ 2019/269) hat sich mittlerweile gesetzlicher Änderungsbedarf ergeben, dem mit dem 2. FORG Rechnung getragen wird. Dabei werden in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen bzw eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht, die Datenübermittlung an die Finanzstrafbehörden ermöglicht und Zentrale Services eingerichtet. Zusätzlich werden Redaktionsversehen beseitigt.