Erstmalig ab der Veranlagung für 2018 bestehen aufgrund der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern zwei Möglichkeiten der Erfassung des geldwerten Vorteils für die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kfz für privat veranlasste Fahrten zu benützen.