Grundsätzlich seien Servituten nicht übertragbar. Von dieser Regel gäbe es eine durch die Rsp geschaffene Ausnahme betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts einerseits der Ausübung nach, andererseits der Substanz nach unter Lebenden.
Grundsätzlich seien Servituten nicht übertragbar. Von dieser Regel gäbe es eine durch die Rsp geschaffene Ausnahme betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts einerseits der Ausübung nach, andererseits der Substanz nach unter Lebenden.