Im allgemeinen Wirtschaftsleben stelle es keine Seltenheit dar, dass GmbH-Gesellschafter Bürgschaften zugunsten ihrer Gesellschaft eingehen müssten. Das BFG habe sich eingehend mit der Frage befasst, ob Aufwendungen, die aus einem derartigen Bürgschaftsverhältnis resultieren, als außergewöhnliche Belastungen oder als (nachträgliche) Werbungskosten abgesetzt werden könnten.