UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b
VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0045
Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind. Sie sind aufgrund ihrer typischen Zweckbestimmung (mobiler Wohnraum) weder Kleinbusse (die typischerweise der Personenbeförderung dienen) noch Klein-LKW (Güterbeförderungszweck). Da sie weder "ausschließlich" noch "vorwiegend" der "Beförderung" von Personen dienen und auch keine "Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen" sind, werden Wohnmobile von der für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (sowie Krafträder) geltenden Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht erfasst (ähnlich im Ergebnis schon Caganek, ÖStZ 2000, 412).