BAO: § 135 und § 205
VwGH 13. 9. 2018, Ro 2016/15/0005
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen nach § 205 BAO, die (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen sollen, lässt die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO wegen einer verspäteten Abgabe