UStG 1994: § 2 Abs 1, § 12 Abs 1 und Abs 2 Z 2 lit a
VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0019
Wird von einem ausgegliederten Rechtsträger (einer GmbH mit einer Gemeinde als Alleingesellschafterin) der Gemeinde ein Grundstück (Schulgebäude mit Kindergarten und Volksschule) vermietet (keine bloße Gebrauchsüberlassung), ist zu prüfen, ob die tatsächliche Miete weniger als die Hälfte der marktkonformen Miete beträgt. Diesfalls wären nämlich die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG erfüllt, weshalb für den ausgegliederten Rechtsträger der Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs Z 2 lit a UStG eintritt. Ist der Vorsteuerabzug für die bezogene Leistung nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ausgeschlossen, gilt die Leistung spiegelbildlich aber auch nicht für das Unternehmen ausgeführt, sodass das Entgelt (unter der Hälfte der marktkonformen Miete) nicht der Umsatzsteuer unterliegt (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Rz 175).