Bei isolierter Betrachtung von Print- und Onlineabos von Zeitungen unterliege der Bezug von Zeitungen im Rahmen eines Printabos umsatzsteuerlich dem begünstigten Steuersatz iHv 10 %, weil er als Lieferung iSd § 3 UStG zu qualifizieren sei, der Bezug von Zeitungen im Rahmen eines Onlineabos sei hingegen als sonstige Leistung iSd § 3a UStG zu qualifizieren, die dem Normalsteuersatz iHv 20 % unterliege. Die umsatzsteuerliche Behandlung von "Kombiabos" (Print/Online) sei lange Zeit strittig gewesen. Die Finanzverwaltung war ursprünglich von zwei Leistungen ausgegangen, dagegen bejahte das BFG die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Gesamtentgelt für das "Kombiabo".Der VwGH tendiere eher in die Richtung, dass Printabo und Onlineabo als zwei (gesonderte) Leistungen zu betrachten seien. Nach jüngsten rechtspolitischen Entwicklungen auf Unionsebene dürfte sich die Frage bald erübrigen. Möglicherweise würden zukünftig Print- und Onlinedruckwerke gleichermaßen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.