UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1
VwGH 29. 5. 2018, Ra 2016/15/0068
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 12 Abs 1 UStG nicht mehr (allein) mit dem Vorliegen formeller Rechnungsmängel iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG begründet werden (vgl zB EuGH 15. 9. 2016, C-516/14 , Barlis 06). Dies gilt auch für die Beschreibung des Liefer- und Leistungsgegenstands. Ein Vorsteuerabzug könnte nur dann versagt werden, wenn im Zusammenhang mit der unzureichenden Bezeichnung des Umfangs oder der Art der Leistung eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht möglich wäre.