UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 4 lit b
VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0075
Die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG (idF vor dem StRefG 2015/2016) zum ermäßigten Steuersatz für Beherbergung bezieht sich auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung der Beherbergung angesehen werden können. Es muss sich dabei um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handeln (wobei man sich zur Abgrenzung an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie zu orientieren hat). In richtlinienkonformer Auslegung ist weiters vom Erfordernis einer restriktiven Sichtweise der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG auszugehen, was die Einbeziehung von Nebenleistungen betrifft (vgl Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 10 Rz 222).