UStG 1994: § 19 Abs 1a
VwGH 25. 4. 2018, Ro 2017/13/0003
Erbringt eine im Baugewerbe tätige GmbH im Rahmen von Bauvorhaben, bei denen es sich (portugiesischer) Subunternehmen bediente (hinsichtlich derer Bauleistungen es zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld gem § 19 Abs 1a UStG an die Bau-GmbH kam), ihrerseits Leistungen (iZm der Beherbergung der Arbeiter) an die Subunternehmer, geht in Bezug auf diese Leistungen, bei denen es sich (isoliert) um keine "Bauleistungen" iSd § 19 Abs 1a UStG handelte, nicht die Umsatzsteuerschuld auf die Subunternehmer über (dass der Wert dieser Leistungen letztlich in die Bauleistungen der Bau-GmbH einfloss, änderte nichts daran, dass die Empfänger der strittigen Leistungen die Subunternehmer waren; mangels Leistungseinheit konnten die Leistungen auch nicht als unselbständige Nebenleistungen in Bauleistungen als Hauptleistungen aufgehen).