KStG 1988: § 7 Abs 2 (EStG 1988:§ 4 Abs 4)
VwGH 19. 4. 2018, Ra 2017/15/0041
Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht iSd § 4 Abs 4 EStG durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (vgl VwGH 11. 2. 2016, 2012/13/0061, mwN).