EStG 1988: § 93 Abs 2 Z 3 lit a und § 95
VwGH 19. 4. 2018, Ra 2016/15/0050
Von Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden) kurzfristig in der Form veranlagte Gelder, dass diese einem Kreditinstitut (Bank) für jeweils drei (bzw sechs) Monate "in stiller Form" zur Unterbeteiligung an von der Bank gewährten Krediten (ua einer Barvorlage an das Amt einer Landesregierung) zur Verfügung gestellt werden, sind in wirtschaftlicher Betrachtung als Geldeinlagen bei Kreditinstituten iSd § 93 Abs 2 Z 3 lit a erster Satz EStG (idF vor dem BBG 2011) zu werten. Die (an sich mit KESt-Freiheit beworbenen) Zinserträge der Gemeinden unterlagen damit auch der Kapitalertragsteuer, sodass die Bank zu Recht gemäß § 95 EStG zur Haftung für Kapitalertragsteuer der Jahre 2008 bis 2011 herangezogen wurde.