Der VwGH lehne eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des gemeinen Werts und auch des Grundstückwerts des mit einem Baurecht belasteten Grund und Bodens systematisch konsistent ab. Beiser klärt die Bemessung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr im Anschluss an die Rechtsprechung des VwGH und die systematisch konsistenten Vorgaben des BewG.