EStG 1988: § 2 Abs 1 (§27)
VwGH 25. 4. 2018, Ro 2017/13/0004 (idS weiters B 29. 5. 2018, Ra 2016/15/0062)
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zurechnung von Kapitaleinkünften liechtensteinischer Stiftungen ist weder die "Transparenz" oder "Intransparenz" des liechtensteinischen "Gebildes" noch die Entscheidungsbefugnis des Stifters oder Begünstigten, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung, wobei für Zwecke der Einkünftezurechnung nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden ist (vgl insb VwGH 25. 2. 2015, 2011/13/0003; 25. 3. 2015, 2012/13/0033, den hier zu entscheidenden Fall betreffend; 30. 6. 2015, 2012/15/0165). Mit einer Orientierung an älteren Verwaltungsmeinungen kann auch im fortgesetzten Verfahren nach VwGH 25. 3. 2015, 2012/13/0033, die Zurechnung an die - mittlerweile verstorbene - Begünstigte nicht begründet werden.