Lange Zeit galt die ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Demgegenüber sei aus der jüngeren Rsp des EuGH in der Rs Barlis 06 und in der Rs Senatex zu folgern, dass eine formell mangelhafte Rechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehe: Lägen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, könne dieser nicht mit Hinweis auf einen formellen Mangel versagt werden. Vor dem Hintergrund dieser Rsp stelle sich die Frage, welche Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug überhaupt noch zukomme.