UStG 1994: Art 6 Abs 3
VwGH 26. 3. 2019, Ra 2016/16/0061
Aus dem über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH ergangenen Urteil des EuGH vom 14. 2. 2019, C-531/17 , Vetsch Int. Transporte GmbH, ergibt sich, dass eine Steuerhinterziehung, die sich auf eine von der Einfuhr nach Österreich mit nachfolgender innergemeinschaftlichen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat sowie dementsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb in diesem anderen Mitgliedstaat in keinem Zusammenhang stehende (spätere) innergemeinschaftliche Lieferung aus dem anderen Mitgliedstaat bezieht, die Steuerbefreiung der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung nach Art 6 Abs 3 UStG für den österreichischen Spediteur (im Zollverfahren 42) nicht ausschließt. Die Versagung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für den Spediteur (als Gesamtschuldner) nach Art 6 Abs 3 UStG in den Jahren 2010 und 2011 konnte damit nicht auf Steuerhinterziehungen des Empfängers (mit derselben Ware) im anderen Mitgliedstaat (Bulgarien) gestützt werden (zumal sich diese nur auf von der Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung unabhängige Folgeumsätze bezog).