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Nichtentrichtung der monatlichen Kommunalsteuer, keine Abgabenhinterziehung

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2019/710ÖStZ 2019, 560 Heft 20 v. 4.11.2019

KommStG: § 15 Abs 1 (§ 11 Abs 2)

VwGH 3. 4. 2019, Ra 2018/15/0102 (ua)

Die in § 11 Abs 2 KommStG normierte Pflicht zur monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt damit nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG, der (vergleichbar einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) die Verletzung der angesprochenen Pflichten iSd § 119 BAO voraussetzt.

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