KommStG: § 15 Abs 1 (§ 11 Abs 2)
VwGH 3. 4. 2019, Ra 2018/15/0102 (ua)
Die in § 11 Abs 2 KommStG normierte Pflicht zur monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt damit nicht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 KommStG, der (vergleichbar einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) die Verletzung der angesprochenen Pflichten iSd § 119 BAO voraussetzt.