EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 1 (EStG 1988: § 67 Abs 2)
VwGH 28. 2. 2018, Ro 2017/15/0041
Die Bindungswirkung eines Bescheids iSd § 116 BAO erstreckt sich nur auf dessen Spruch, nicht jedoch auf die Entscheidungsgründe. Der Einkommensteuerbescheid eines Ehepartners entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Höhe der Einkünfte bei der Überprüfung des Grenzbetrags nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG (in der hier noch maßgeblichen Fassung BGBl I 2009/135) im Veranlagungsverfahren des anderen Ehepartners. Gegen eine solche Bindungswirkung spricht zudem die Rechtsschutzüberlegung, dass diesfalls in keiner Weise sichergestellt wäre, dass der von der Bindung Betroffene die Möglichkeit hätte, gegen die in dem Einkommensteuerverfahren des Ehepartners getroffenen Feststellungen Einwendungen zu erheben.