Die Ist-Besteuerung stehe einer GmbH nur zu, wenn deren Einkünfte, wäre sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürli-
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che Person, solche iSd § 22 Z 1 lit b EStG wären. Die zu dieser Frage ergangene Erstentscheidung des VwGH stelle keinen Freibrief für eine umfassende Ist-Besteuerung dar. Nicht unter § 22 EStG fallende Einkünfte (zB Buchhaltungstätigkeiten) seien abzugrenzen. Die Rechtsansicht der Lehre werde damit bestätigt.