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Keine Ist-Besteuerung für Buchhaltungstätigkeiten (Laudacher, SWK 23-24/2019, S. 988)

Artikelrundschau August 2019 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/693ÖStZ 2019, 511 Heft 19 v. 14.10.2019

Die Ist-Besteuerung stehe einer GmbH nur zu, wenn deren Einkünfte, wäre sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürli-

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che Person, solche iSd § 22 Z 1 lit b EStG wären. Die zu dieser Frage ergangene Erstentscheidung des VwGH stelle keinen Freibrief für eine umfassende Ist-Besteuerung dar. Nicht unter § 22 EStG fallende Einkünfte (zB Buchhaltungstätigkeiten) seien abzugrenzen. Die Rechtsansicht der Lehre werde damit bestätigt.

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