Die im Zuge des Verfahrens, in welchem das Urteil des EuGH C-531/17 erging, befassten Verwaltungsbehörden und Gerichte argumentierten und entschieden auf unterschiedlichen Ebenen, manche auf der Subjektebene, andere auf der Umsatzebene. Und der EuGH missversteht in seinem Urteil das innergemeinschaftliche Verbringen.